Die Grundsätze für die Ausübung des Berufs des beeidigten bzw. vereidigten und öffentlich bestellten Übersetzers und Dolmetschers legt das polnische Gesetz über die Ausübung des Berufs eines beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzters und Dolmetschers vom 25. November 2004 fest.
Die Bezeichnung „beeidigter und öffentlich bestellter Übersetzer und Dolmetscher“ kann ausschließlich eine Person führen, die u.a. einen Hochschulabschluss besitzt und die Prüfung zu den entsprechenden Fremdsprachkenntnissen vor der Staatlichen Prüfungskommission, berufen vom Justizminister, bestanden hat.
Als Bestätigung der Ermächtigung als beeidigter und öffentlich bestellter Übersetzer und Dolmetscher gilt das durch den Justizminister der Republik Polen ausgestellte Zeugnis sowie die Eintragung auf die Liste der beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer und Dolmetscher (zur Eintragung Krystyna Wojtasik) und (zur Eintragung Ewa Wojtasik).
Der beeidigte und öffentlich bestellte Übersetzer und Dolmetscher ist berechtigt:
- die Übersetzungen aus der Fremdsprache in die polnische Sprache und aus der polnischen Sprache in die Fremdsprache zu erstellen und zu beglaubigen und darüber hinaus, die durch Dritte angefertigten Übersetzungen zu prüfen und zu beglaubigen.
- beglaubigte Abschriften der Urkunden in der Fremdsprache anzufertigen sowie die Abschriften der in einer Fremdsprache durch Dritte erstellten Urkunden zu prüfen und zu beglaubigen
- die Dolmetschleistungen als Gerichtsdolmetscher/Notariatsdolmetscher zu erbringen
Eine beglaubigte Übersetzung wird mit dem Rundstempel des beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzers und Dolmetschers versehen. Auf dem Stempel befindet sich der Vor- und Nachname des Übersetzers, die Sprache für die der Übersetzer ermächtigt wurde sowie die Nummer auf der Liste der beeidigten und öffentlich bestellten Übersetzer und Dolmetscher des Justizministers der Republik Polen.